§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen, Prüfungen, Planungen, Montagen, Inbetriebnahmen, Messprotokolle, Anmeldungen sowie sonstige Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Photovoltaik, Wechselrichter, Batteriesysteme, Energiesystemtechnik und Elektrotechnik, die über die Webseite kosten-senken.in, auf Anfrage, auf Angebotsbasis oder in sonstiger Weise abgeschlossen werden. Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

Die Darstellung von Leistungen, Preisen oder Produkten auf Webseiten, in Preislisten, Angeboten oder sonstigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage oder Beauftragung. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Beauftragung in Textform bestätigt, mit der Ausführung beginnt oder die Ware ausliefert. Angebote zu Photovoltaikpaketen, Planung, Montage oder sonstigen Leistungen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zahlbar. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Vorauszahlung und während der Ausführung angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei materialintensiven Leistungen, Sonderanfertigungen oder Erstaufträgen. Im Einzelfall kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des vollständigen Auftragswertes verlangt werden. Der Beginn der Arbeiten erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Vorauszahlung. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen aus demselben Auftrag zurückzustellen. Verzögerungen, die hierdurch entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Abschlagszahlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Gegenüber Unternehmern gilt zudem ein verlängerter Eigentumsvorbehalt einschließlich der Vorausabtretung etwaiger Forderungen aus einer Weiterveräußerung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 5 Lieferung, Termine und Gefahrübergang

Liefertermine und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen gelten Liefer- und Ausführungszeiten als Richtwerte. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, fehlende Unterlagen, unzutreffende Angaben, fehlende Genehmigungen, fehlende technische Voraussetzungen oder Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr bei Waren erst mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei Versendung bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Transportschäden unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die Leistung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Er hat sicherzustellen, dass die baulichen, technischen und elektrischen Voraussetzungen für die beauftragte Leistung vorliegen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass insbesondere die von ihm bereitgestellten Dachmaße, Standortdaten, Verbrauchsdaten, Angaben zur Bestandsanlage und sonstige technische Informationen zutreffend sind. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, beschafft der Auftraggeber erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben, insbesondere seitens des Netzbetreibers, selbst.

§ 7 Ausführung der Leistungen und Bestandsanlagen

Montage- und Installationsleistungen erfolgen ausschließlich durch qualifizierte Elektrofachkräfte oder geeignete Partnerbetriebe. Verzögerungen aufgrund fehlender Voraussetzungen, fehlender Mitwirkung, fehlender Genehmigungen oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Soweit der Auftragnehmer an vorhandenen Anlagen, Bestandsanlagen oder bereits installierten Komponenten arbeitet, beschränkt sich seine Verantwortung auf die ausdrücklich beauftragten Leistungen. Eine vollständige Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage, der Bestandsanlage oder der gesamten Photovoltaikanlage ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf bereits vorhandene Installationen, nicht beauftragte Anlagenteile, verdeckte Mängel, Vorschäden oder ungeeignete bauseitige Voraussetzungen zurückzuführen sind, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.

§ 8 Zusatzleistungen und Stundenvergütung

Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots oder Auftrags sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt, nachweisbar freigegeben oder vor Ort verlangt, begleitet oder geduldet werden. Soweit vor Beginn solcher Zusatzleistungen keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen werden kann, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand. Hierfür gilt der Technikerstundensatz des Auftragnehmers für spezialisierte elektrotechnische Dienstleistungen im Bereich Photovoltaik und Energiesystemtechnik in Höhe von 150,00 Euro netto pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig berechnet.

Werden während der Ausführung zusätzliche Leistungen technisch erforderlich, die vorab nicht erkennbar waren und zur ordnungsgemäßen Durchführung des konkret beauftragten Leistungsumfangs notwendig sind, können diese ebenfalls nach tatsächlichem Zeitaufwand zum vorstehenden Technikerstundensatz berechnet werden, sofern sie dokumentiert und dem Auftraggeber nachvollziehbar mitgeteilt werden. Als ausreichende Dokumentation gilt insbesondere eine Mitteilung in Textform mit kurzer Beschreibung der zusätzlichen Leistung, dem technischen Grund, der Preisangabe oder Abrechnungsmethode sowie der Freigabe des Auftraggebers, soweit eine sofortige Ausführung nicht ausnahmsweise zwingend erforderlich ist.

Für Planungsleistungen, technische Abstimmungen, Fehlersuche, Diagnose, telefonische Fachberatung, Projektvorbereitung, Dokumentation, Messprotokolle sowie sonstige projektbezogene Tätigkeiten im Vorfeld oder während der Ausführung kann ebenfalls eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zum vorstehenden Technikerstundensatz erfolgen, soweit diese Leistungen nicht bereits ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Dies gilt auch für herstellerübergreifende technische Prüfungen, Konfigurationen und Bewertungen im Bereich Photovoltaik, Wechselrichter und Batteriesysteme.

§ 9 Kundenspezifische Anfertigungen und digitale Inhalte

Photovoltaik-Komplettsysteme, Planungen oder Komponenten, die auf Grundlage individueller Dachmaße, Kundenangaben, Standortdaten oder sonstiger kundenspezifischer Anforderungen geplant, ausgelegt, zusammengestellt oder bestellt werden, gelten als kundenspezifische Anfertigungen. Gleiches gilt für Produkte, die nicht reguläre Lagerware sind und speziell für den Kunden beschafft werden. Für solche Leistungen und Waren besteht, soweit gesetzlich zulässig, kein Widerrufsrecht.

Digitale Inhalte wie Planungsunterlagen, technische Auslegungen, Schaltbilder, Messprotokolle, Dokumentationen oder PDF-Unterlagen werden per E-Mail oder Download zur Verfügung gestellt und sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Bereits bereitgestellte digitale Inhalte sind, soweit gesetzlich zulässig, nicht erstattungsfähig.

§ 10 Widerrufsrecht

Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten hierfür ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden Verbrauchern gesondert zur Verfügung gestellt. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, bleibt ein etwaiger Wertersatzanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.

Unternehmern steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Mit einer Bestellung als Unternehmer bestätigt der Auftraggeber, dass der Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird.

§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Verkürzung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt und richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Die gesetzliche Gewährleistung umfasst nur solche Mängel, die bereits bei Übergabe oder Abnahme vorlagen. Üblicher Verschleiß und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit kein gesetzlicher Mangel vorliegt.

§ 12 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Eine Haftung wird nicht übernommen für Ertragsprognosen, Ertragsabweichungen, witterungsbedingte Einflüsse, Entscheidungen von Netzbetreibern, behördliche Verzögerungen, bauseitige Mängel, unsachgemäße Nutzung oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers, soweit keine zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften entgegenstehen.

§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Unternehmerregelungen

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Für Unternehmer gelten ergänzend folgende Bedingungen: Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Individuell bestellte Photovoltaik-Komponenten und kundenspezifische Systeme sind vom Umtausch ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand entgegensteht.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.